Türkische Urkunden in Deutschland: wo ausgestellt, wo einreichen, wer übersetzt
Zuletzt aktualisiert: 22.10.2026
Diese Übersicht beantwortet für die häufigsten türkischen und deutschen Urkunden vier Fragen: Wo bekomme ich das Dokument? Welche Behörde in Hamburg verlangt es? Brauche ich Apostille und Übersetzung? Auf welcher Rechtsgrundlage? Jede Aussage ist mit einer amtlichen Quelle oder dem Gesetzestext belegt (Liste am Ende).
1. Warum überhaupt eine Übersetzung? Die gesetzliche Grundlage
Verwaltung: Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache deutsch; die Behörde kann für fremdsprachige Dokumente eine Übersetzung verlangen (§ 23 Abs. 2 VwVfG; Hamburg hat eine entsprechende Regelung im HmbVwVfG).
Standesamt: § 2 Abs. 1 PStV bestimmt, dass bei fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung ins Deutsche gefordert werden soll. Spricht ein Beteiligter kein Deutsch, wird außerdem ein Dolmetscher hinzugezogen (§ 2 Abs. 2 PStV).
Gericht: Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 GVG). Das Gericht kann die Übersetzung fremdsprachiger Urkunden durch einen nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer anordnen (§ 142 Abs. 3 ZPO).
2. Wer darf beglaubigt übersetzen?
Beglaubigte Übersetzungen fertigen Übersetzer an, die nach dem Recht eines Bundeslandes allgemein ermächtigt, beeidigt oder öffentlich bestellt sind. In Hamburg ist das im Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG) geregelt, zuständig ist die Behörde für Inneres und Sport; für Gerichtsdolmetscher gilt bundesweit das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Alle ermächtigten Übersetzer stehen in der Datenbank der Landesjustizverwaltungen (justiz-dolmetscher.de).
Wichtig in der Praxis: Mehrere Hamburger Stellen verlangen ausdrücklich einen in Deutschland vereidigten Übersetzer – etwa das Hanseatische Oberlandesgericht bei der Anerkennung ausländischer Scheidungen. In der Türkei angefertigte Notarübersetzungen reichen dann nicht. Klären Sie im Zweifel vorher, welche Form die Behörde akzeptiert.
Ein Sonderfall: Soll eine Übersetzung einer Hamburger Urkunde vom Amt für Migration für das Ausland vorbeglaubigt werden, muss der Übersetzer laut Hamburg Service in Hamburg beeidigt sein. Für Übersetzungen, die bei deutschen Behörden eingereicht werden, gilt diese Einschränkung nicht.
3. Apostille: wann, wo, von wem?
Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961. Statt einer Legalisation durch die Botschaft genügt die Apostille der Behörde des Ausstellerstaates.
- Türkische Verwaltungsurkunden (Nüfus, Diploma, Tapu): Apostille durch das Valilik (Provinz) oder Kaymakamlık (Landkreis).
- Türkische Gerichtsurkunden (Scheidungsurteil): durch die Präsidien der Ağır Ceza Mahkemeleri bzw. die Adalet Komisyonu Başkanlığı.
- e-Apostille: Seit dem 1. Januar 2019 stellt die Türkei für Strafregisterauszüge (Adli Sicil) und Gerichtsentscheidungen elektronische Apostillen aus.
- Hamburger Urkunden für die Türkei: Für Urkunden Hamburger Behörden (Standesamt, Kundenzentrum, Finanzamt, staatliche Schulen) erteilt das Amt für Migration, Hammer Straße 30–34, die Apostille. Gerichts- und Notarurkunden sowie Bundesurkunden laufen über andere Stellen.
Die Übersetzung muss die Apostille mit umfassen. Deshalb gilt die Reihenfolge: erst Apostille, dann Übersetzung.
4. Die Übersicht: Dokument für Dokument
| Dokument | Wo bekommt man es? | Wo einreichen (Hamburg)? | Übersetzung / Apostille | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Nüfus Kayıt Örneği (Personenstandsregisterauszug, am besten „vukuatlı“) | e-Devlet, Nüfus Müdürlüğü in der Türkei oder Türkisches Generalkonsulat | Standesamt, Ausländerbehörde / Amt für Migration, Einbürgerung | Ja, beglaubigte Übersetzung; Apostille meist verlangt | § 2 PStV, § 23 VwVfG |
| Formül A (mehrsprachige Geburtsurkunde) | Nüfus Müdürlüğü / Generalkonsulat | Standesamt, Kindergeld, Einbürgerung | In der Regel nein – mehrsprachiges CIEC-Formular | CIEC-Übereinkommen Nr. 16 (Wien 1976) |
| Formül B (mehrsprachige Heiratsurkunde) | Nüfus Müdürlüğü / Generalkonsulat | Standesamt, Familiennachzug, Ausländerbehörde | In der Regel nein – mehrsprachiges CIEC-Formular | CIEC-Übereinkommen Nr. 16 |
| Türkischer Führerschein | Emniyet / Nüfus Müdürlüğü (Türkei) | Hamburg: LBV-Führerscheinstelle (Mitte oder Nord), Termin über lbv-termine.de | Übersetzung durch amtlich vereidigten Übersetzer, wenn die Behörde sie verlangt | §§ 29, 31 FeV, Anlage 11 FeV |
| Boşanma kararı (türkisches Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk) | Aile Mahkemesi in der Türkei | Standesamt (vor neuer Heirat); ggf. Hanseatisches Oberlandesgericht | Ja – Übersetzer muss in Deutschland vereidigt sein; Apostille nötig | § 107 FamFG |
| Adli Sicil Kaydı (Führungszeugnis Türkei) | e-Devlet (mit e-Apostille) | Ausländerbehörde, Einbürgerung, Arbeitgeber | Ja, beglaubigte Übersetzung | § 23 VwVfG |
| Diploma, Transkript, Berufsabschlüsse | Universität / e-Devlet (YÖK), Schule, Kammer | Anerkennungsstelle; kostenlose Beratung bei der ZAA Hamburg | Ja, beglaubigte Übersetzung | BQFG / HmbBQFG |
| Ehefähigkeitszeugnis (Evlenme Ehliyet Belgesi) | Zuständige türkische Stelle (z. B. Generalkonsulat) | Standesamt der Eheschließung | Ja, sofern nicht mehrsprachig; gilt 6 Monate | § 1309 BGB |
| Vekaletname (Vollmacht vom türkischen Notar) | Noter in der Türkei oder Generalkonsulat | Notar, Grundbuchamt, Gericht, Bank in Deutschland | Ja; Apostille für türkische Notarurkunden | Haager Apostille-Übereinkommen 1961 |
| Deutsche Urkunden für die Türkei (Geburt, Heirat, Scheidung, Meldebestätigung) | Standesamt / Kundenzentrum / Gericht in Hamburg | Türkisches Generalkonsulat Hamburg (Nüfus-Eintragung) oder Behörde in der Türkei | Mehrsprachige Urkunde: keine Übersetzung. Sonst Übersetzung ins Türkische + Apostille | Hinweise des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten |
5. Drei Fälle, die oft schiefgehen
Türkischer Führerschein: Die Türkei steht nicht auf der Liste der Anlage 11 FeV. Nach Begründung des Wohnsitzes darf man höchstens 6 Monate (185 Tage) mit dem türkischen Führerschein fahren; für die Umschreibung sind in der Regel theoretische und praktische Prüfung nötig. Zuständig in Hamburg sind die Führerscheinstellen LBV-Mitte und LBV-Nord. Ob eine Übersetzung verlangt wird, entscheidet die Behörde; wenn ja, muss sie von einem amtlich vereidigten Übersetzer stammen. Führerschein-Übersetzung Hamburg →
Scheidung in der Türkei, neue Heirat in Hamburg: Eine ausländische Scheidung wirkt in Deutschland grundsätzlich erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung – in Hamburg das Hanseatische Oberlandesgericht (§ 107 FamFG; Gebühr 15–305 €). Ausnahme: Waren beide Ehegatten bei der Scheidung ausschließlich türkische Staatsangehörige, ist kein förmliches Verfahren nötig (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG); das Standesamt prüft dann selbst. Übersetzungen müssen von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer stammen.
Heirat in Deutschland: Wer als türkischer Staatsangehöriger in Deutschland heiratet, braucht ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates (§ 1309 Abs. 1 BGB). Es gilt sechs Monate. Eine Befreiung kann nur der Präsident des Oberlandesgerichts erteilen (§ 1309 Abs. 2 BGB). Heiraten mit türkischem Partner →
Aktuelle Änderungen, die türkische Familien betreffen
Einbürgerung nach 3 Jahren abgeschafft (Bundestag, 8. Oktober 2025): Die 2024 eingeführte „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren entfällt. Regelfall bleiben mindestens fünf Jahre Aufenthalt. Die Unterlagen (Nüfus Kayıt Örneği, Heirats- und Geburtsurkunden) brauchen weiterhin beglaubigte Übersetzungen. Quelle: Deutscher Bundestag
Schengen-Visum für Verwandte aus der Türkei (EU, 15. Juli 2025): Für türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei gilt eine Stufenregel: Nach zwei rechtmäßig genutzten Visa innerhalb von drei Jahren kann ein Visum für ein Jahr erteilt werden, danach für drei und fünf Jahre. Wichtig für Familienbesuche und Einladungen. Quelle: Europäische Kommission
6. Weiterführende Ratgeber
- Nüfus Kayıt Örneği erklärt
- Formül A, B, C: Braucht man eine Übersetzung?
- Apostille erklärt
- Dokumente für die Einbürgerung
- Standesamt Hamburg: welche Dokumente?
- Diplom-Anerkennung in Deutschland
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Quellen und Gesetzestexte
- § 2 Personenstandsverordnung (PStV) – Übersetzung fremdsprachiger Urkunden
- § 1309 BGB – Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
- § 107 FamFG – Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
- § 184 GVG – Gerichtssprache
- § 142 ZPO – Anordnung der Urkundenvorlegung / Übersetzung
- § 23 VwVfG – Amtssprache
- §§ 29, 31 FeV und Anlage 11 FeV – ausländische Fahrerlaubnisse
- Hamburg Service: Ausländischen Führerschein umschreiben (Nicht-EU)
- Hamburg Service: Apostille/Vorbeglaubigung für Hamburger Urkunden (Amt für Migration)
- Hamburg Service: Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (HmbDolmG, GDolmG)
- Hamburg Service: Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA)
- Hanseatisches Oberlandesgericht: Hinweise zur Anerkennung ausländischer Scheidungen
- Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten: Hinweise Türkei (Urkunden, Formül B)
- T.C. Hamburg Başkonsolosluğu: Yeminli Tercümanlar Listesi
- Moroğlu Arseven: Türkiye e-Apostille (seit 01.01.2019)
- Justizportal: Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Länder